Allgemeine Einkaufsbedingungen
zwischen der baumeister programm GmbH & Co. KG (nachfolgend „Einkäufer“) und sämtlichen Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“).
- Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Bestellungen des Einkäufers. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Einkäufer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
1.2. Sämtliche Vereinbarungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
1.3. Die Einkaufsbedingungen des Einkäufers basieren auf den marktüblichen Bedingungen der Textilindustrie und den Empfehlungen des deutschen Textilverbandes, soweit diese für den Einkäufer vorteilhaft sind.
1.4. Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Waren unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Textilkennzeichnungsverordnung, REACH-Verordnung und den Anforderungen der deutschen Produktsicherheitsgesetzgebung, hergestellt und geliefert werden.
- Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Der Lieferant gibt ein verbindliches Angebot mit einer Mindestbindungsfrist von 180 Tagen ab.
2.2. Der Vertrag kommt ausschließlich durch eine schriftliche Bestellung des Einkäufers zustande.
2.3. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Einkäufer.
2.4. Der Lieferant sichert zu, dass die angebotenen Produkte vollständig frei von Rechten Dritter sind, insbesondere von Patenten, Schutzrechten und Urheberrechten.
- Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Nebenkosten (z. B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle) ein, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. 3.2. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung und Rechnungseingang gewährt der Lieferant 4 % Skonto. Andernfalls erfolgt die Zahlung spätestens 60 Tage nach ordnungsgemäßem Wareneingang und Rechnungserhalt.
3.3. Preisänderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Einkäufers. 3.4. Vorauszahlungen durch den Einkäufer sind nur gegen Stellung einer unwiderruflichen, unbefristeten Bankbürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts zulässig.
- Lieferung und Versand
4.1. Die Lieferung muss vollständig der vereinbarten Spezifikation entsprechen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Einkäufers.
4.2. Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Einkäufers zulässig.
- Überlieferungen und Mehrmengen werden, ausschließlich bei Sonderanfertigungen, bis zu 3% vergütet.
4.4. Die Ware muss transportsicher verpackt sein. Textile Ware ist, soweit nicht anders vereinbart, handelsüblich, gerade und stramm aufgerollt (Packrolle mind. 5 mm starke Wandung und mind. 50 mm Innendurchmesser). Jede Verpackungseinheit ist mit einem gut lesbaren Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthält:
- Projektnummer und Kommission
- Artikelnummer und Artikelname
- Rollenmenge
- Rollennummer und Anzahl der Rollen
- Materialzusammensetzung gemäß Textilkennzeichnungsverordnung
4.4. Die Lieferung hat frachtfrei an den vom Einkäufer angegebenen Erfüllungsort zu erfolgen.
4.5. Der Lieferant trägt das Transportrisiko und hat sicherzustellen, dass die Ware ordnungsgemäß versichert ist.
4.6. Die Lieferung gilt erst dann als vollständig, wenn auch die vom Einkäufer geforderten Zertifikate vom Lieferanten geliefert wurden. Fehlende Zertifikate berechtigen den Einkäufer zu einem Einbehalt von 5% des Warenwertes bei Regulierung der Schlussrechnung.
- Qualität, Prüfung und Mängelrüge
5.1. Die gelieferte Ware muss den vereinbarten Spezifikationen sowie geltenden gesetzlichen Normen entsprechen. §§ 360 HGB, 243 BGB gelten nicht.
5.2. Eine stichprobenartige Wareneingangskontrolle durch den Einkäufer erfolgt unverzüglich nach Lieferung. Eine abschließende Qualitätskontrolle erfolgt jedoch erst bei der Verarbeitung (Schlussprüfung).
5.3. Die Ware gilt nicht als genehmigt, bevor die Schlussprüfung abgeschlossen ist.
5.4. Der Einkäufer kann bei Mängeln nach seiner Wahl:
- die Ware zurückweisen und Ersatzlieferung verlangen,
- die Ware selbst verwenden und eine angemessene Preisminderung fordern oder
- vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
5.5. Der Lieferant verpflichtet sich, die für die Textilindustrie gängigen Prüfverfahren einzuhalten, insbesondere Tests zu Schwerentflammbarkeit, Farbechtheit, Maßhaltigkeit, Waschverhalten und Schadstofffreiheit.
5.6. Sämtliche Mängelansprüche des Einkäufers verjähren nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach erfolgter Schlussprüfung.
- Eigentumsvorbehalt
6.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
6.2. Eine Erweiterung oder Verlängerung des Eigentumsvorbehalts über diesen Punkt hinaus wird nicht akzeptiert.
- Vertragsstrafen und Haftung
7.1. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Vorgaben des Einkäufers gefertigte Sonderanfertigungen nicht an Dritte zu verkaufen oder anzubieten. Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe von 7.500 € pro Fall fällig.
7.2. Fixtermine sind verbindlich. Bei Verzug ist der Einkäufer berechtigt, nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu fordern.
7.3. Lieferschwierigkeiten aufgrund von Problemen mit Vorlieferanten, Rohstoffmangel oder vergleichbaren Ereignissen entbinden den Lieferanten nicht von der Erfüllungspflicht.
- Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung
8.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden Umwelt-, Sozial- und Ethikstandards.
8.2. Er garantiert, dass alle gelieferten Waren frei von verbotenen Schadstoffen sind und die Anforderungen des OEKO-TEX®-Standards oder vergleichbarer Zertifizierungen erfüllen.
8.3. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Zwangs- oder Kinderarbeit in der gesamten Lieferkette zu dulden und alle internationalen Arbeitsnormen gemäß der ILO (International Labour Organization) einzuhalten.
- Geheimhaltung und Datenschutz
9.1. Alle Informationen und Unterlagen, die der Lieferant im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, sind streng vertraulich zu behandeln.
9.2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Einkäufers zulässig.
9.3. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
- Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüneburg, Deutschland.
10.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.3. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 18.03.2025